Verhaltenskodex bezüglich Kinderarbeit (Daten und Fakten)


Grundlage ist Übereinkommen 138 - Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung - und Übereinkommen 182 - Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit – der International Labour Organization (ILO), eine Unterorganisation der Vereinten Nationen.
Nachzulesen unter:
http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc138.htm
http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc182.htm

Folgende unserer Zulieferländer haben das Übereinkommen ratifiziert und sich zum aufgeführten Mindestalter verpflichtet:
China (2002), Mindestalter 16 Jahre
Türkei (2001), Mindestalter 15 Jahre
Brasilien (2000), Mindestalter 16 Jahre
Kroatien (2001), Mindestalter 15 Jahre


Mit der Ratifzierung des Übereinkommens verpflichten sich die Länder eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, eine tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.


Allgemeiner Grundsatz

jonastone akzeptiert keinerlei Kinderarbeit.

Unsere Geschäftspartner haben ihre Geschäfte in völliger Übereinstimmung mit den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu führen.

Beschäftigungsgrundsatz bezüglich Kinderarbeit

Paragraph 1

Geschäftspartner dürfen keine Kinder unter 15 Jahren oder schulpflichtige Kinder in Ländern, in denen das schulpflichtige Alter über 15 Jahren liegt, beschäftigen.

Paragraph 2

Geschäftspartner müssen Kopien der Geburtsurkunden oder Ausweise jedes Beschäftigten oder einen anderen gesetzlichen Altersnachweis in ihren Personalunterlagen führen.

Paragraph 3

Geschäftspartner verpflichten sich, Arbeitern unter 18 Jahren die gleichen Löhne zu zahlen wie solchen über 18 Jahren.

Paragraph 4

Es ist unseren Geschäftspartnern untersagt für junge Arbeitnehmer Überstunden anzuordnen, sie Nachtschichten arbeiten zu lassen oder sie an schweren Maschinen einzusetzen.

Überwachung der Standardeinhaltung

Grundsätzlich erwarten wir von unseren Geschäftspartner Offenheit und Transparenz, sowie kooperatives Verhalten. Des weiteren gilt:

  • Die Kontrollbesuche erfolgen unangekündigt.
  • Geschäftspartner haben unseren Mitarbeitern uneingeschränkten Zugang zur gesamten Produktionsstätte zu gewähren.
  • Geschäftspartner müssen die in Abschnitt 2 geforderten Dokumente unaufgefordert vorweisen.
Sanktionen bei Verstößen

Grundlage des Verhaltenkodex ist die Zusammenarbeit zwischen dem Zulieferer und jonastone. Wird ein Verstoß gegen einen der Paragraphen festgestellt, so bemühen wir uns zunächst um eine gemeinsame Lösung.

Bei anhaltenden oder schwerwiegenden Verstößen oder wenn keine ausreichenden Anstrengungen zur Beseitigung des Problems unternommen werden, wird der Zulieferer schriftlich verwarnt.

Nach dreimaliger schriftlicher Verwarnung erfolgt die sofortige Beendigung des Geschäftsverhältnisses. In schwerwiegenden Fällen wird nur eine einzige Verwarnung ausgesprochen.

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